Judicialis Rechtsprechung
Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:
Beiträge bei Ihrer privaten Krankenversicherung können drastisch reduziert werden. Jetzt unverbindlich und kostenlos einen Tarifwechsel durch spezialisierte Versicherungsexperten bei Ihrer Krankenversicherung aushandeln lassen.
Nach einem Tarifwechsel innerhalb Ihrer Krankenversicherung sparen Sie im Durchschnitt 40 Prozent.
Kostenlose und unverbindliche Recherche
Die Recherche ist kostenfrei und unverbindlich, wenn Sie keine der recherchierten Einsparmöglichkeiten in Anspruch nehmen wollen.
Kein Aufwand
Der komplette Umstellungsprozess wird für Sie übernommen.
Altersrückstellung angerechnet
Ihre Altersrückstellungen werden im neuen Tarif vollständig angerechnet.
Ausführliche Beratung
Sie werden von erfahrenen Versicherungsexperten beraten.
Keine Kündigung
Sie können jederzeit wechseln, es gibt keine Fristen zu beachten.
Gleiches Leistungsniveau
Ihr Leistungsniveau bleibt gleich oder wird sogar besser.
Nutzen Sie die Chance auf reduzierte PKV-Beiträge, die durch Versicherungsexperten ausgehandelt werden. Teilen Sie uns nachstehend Ihre Daten mit, damit wir das weitere Vorgehen mit Ihnen absprechen können. Sie werden begeistert sein. Versprochen!
Gericht: Oberlandesgericht Frankfurt
Beschluss verkündet am 26.07.2006
Aktenzeichen: 19 W 47/06
Rechtsgebiete: ZPO
Vorschriften:
ZPO § 567 |
Gründe:
I.
Die Klägerin macht in einem vor dem Landgericht Frankfurt am Main seit 1999 anhängigen erstinstanzlichen Rechtsstreit eine erhebliche Geldforderung gegen die Beklagte geltend. In der Folgezeit trat für die Dauer von mehr als 1 1/2 Jahren ein Verfahrensstillstand ein, weil die Gerichtsakten ganz oder teilweise abhanden gekommen waren und unter Mithilfe der Prozessbevollmächtigten der Parteien rekonstruiert werden mussten. Nach erfolgter Aktenrekonstruktion hat vor dem Landgericht am 23.6.2006 ein weiterer Termin zur mündlichen Verhandlung stattgefunden, der mit der Anberaumung eines Verkündungstermins am 1.9.2006 endete.
Die Klägerin erhebt mit einem von ihr persönlich verfassten Schreiben vom 7.7.2006 Untätigkeitsbeschwerde mit dem Antrag das Landgericht anzuweisen, den Rechtsstreit bis Ende September 2006 abschließend zu entscheiden.
II.
Die Untätigkeitsbeschwerde der Klägerin ist unzulässig.
Allerdings teilt der Senat die Auffassung, dass eine Untätigkeitsbeschwerde bei Vorliegen besonderer Umstände statthaft sein kann (vgl. OLG Zweibrücken, NJW-RR 2003, 1653, 1654 m.w.N.). Die Frage, welche besonderen Umstände eine Untätigkeitsbeschwerde eröffnen und ob solche Umstände hier vorliegen, bedarf keiner Erörterung. Denn die Untätigkeitsbeschwerde ist bereits deshalb unzulässig, weil sie trotz des bestehenden Anwaltszwanges von der Klägerin persönlich eingelegt wurde (§§ 569 Abs. 3, 571 Abs. 4 ZPO).
Die Untätigkeitsbeschwerde ist aber auch deshalb unzulässig, weil sie darauf gerichtet ist, das Landgericht aufzufordern, im September 2006 eine endgültige, d.h. eine den ersten Rechtszug beendende Entscheidung zu treffen. Ein solches Rechtsschutzziel liegt außerhalb des Bereichs statthafter Einflussnahme des Beschwerdegerichts auf den Fortgang des erstinstanzlichen Rechtsstreits. Mit Rücksicht darauf, dass das Landgericht einen Verkündungstermin auf den 1.9.2006 anberaumt hat, kann nicht angenommen werden, dass mit der Beschwerde auch ein weniger weitgehendes (zulässiges) Rechtsschutzziel verfolgt wird.
Es kann offen bleiben, ob der Entscheidung des Beschwerdegerichts über eine Untätigkeitsbeschwerde grundsätzlich ein Abhilfeverfahren gemäß § 572 Abs. 1 ZPO vorauszugehen hat. Selbst wenn man diese Frage bejaht, erscheint es vorliegend geboten, zum Zwecke der Verfahrensbeschleunigung von einem Abhilfeverfahren abzusehen. Denn es liegt auf der Hand, dass durch die Einholung einer Entscheidung des Landgerichts im Rahmen des Abhilfeverfahrens, Versendung der Akten an das Oberlandesgericht und möglicherweise einzuräumenden Fristen zur Stellungnahme das Gegenteil einer Verfahrensbeschleunigung, wie sie die Klägerin wünscht, bewirkt würde.
Ende der Entscheidung
Bestellung eines bestimmten Dokumentenformates:
Sofern Sie eine Entscheidung in einem bestimmten Format benötigen, können Sie sich auch per E-Mail an info@protecting.net unter Nennung des Gerichtes, des Aktenzeichens, des Entscheidungsdatums und Ihrer Rechnungsanschrift wenden. Wir erstellen Ihnen eine Rechnung über den Bruttobetrag von € 4,- mit ausgewiesener Mehrwertsteuer und übersenden diese zusammen mit der gewünschten Entscheidung im PDF- oder einem anderen Format an Ihre E-Mail Adresse. Die Bearbeitungsdauer beträgt während der üblichen Geschäftszeiten in der Regel nur wenige Stunden.